LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2008
L 12 AL 5/07
Normen:
SGB III § 57; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 121/05

Anspruch auf Überbrückungsgeld, Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, Vertrauensschutz bei Kenntnis über fehlende Anspruchsvoraussetzungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen L 12 AL 5/07

DRsp Nr. 2009/878

Anspruch auf Überbrückungsgeld, Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, Vertrauensschutz bei Kenntnis über fehlende Anspruchsvoraussetzungen

Ein Versicherter kann sich nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, wenn er zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit eines bewilligenden Bescheides (hier: über die Gewährung von Überbrückungsgeld) kannte. Dabei kommt es nicht auf die Beantwortung der Frage durch ihn als juristischen Laien an, wann ein GmbH-Geschäftsführer selbständig oder abhängig beschäftigt ist, wenn von ihm leicht zu erkennen war, dass er abhängig beschäftigt war, die Leistungen von Überbrückungsgeld jedoch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit voraussetzt und er deshalb keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld hatte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 57; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Überbrückungsgeld (Übbg) und die Erstattung der erbrachten Leistungen.