LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.10.2009
L 12 AL 4/07
Normen:
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 144; SGB III § 57;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 124/06

Anspruch auf Überbrückungsgeld nach Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 4/07

DRsp Nr. 2010/11366

Anspruch auf Überbrückungsgeld nach Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

1. Die subjektive Verfügbarkeit setzt voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III anzunehmen und auszuüben bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Zwar könnten hieran Zweifel bestehen, wenn der Arbeitslose von vornherein planmäßig und ausschließlich eine selbständige Tätigkeit anstrebt und dies - wie hier etwa durch einen Praxisübernahmevertrag, die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit und entsprechende wirtschaftliche Dispositionen - auch dokumentiert. Gleichwohl lässt dies allein noch nicht auf eine mangelnde subjektive Verfügbarkeit schließen. 2. § 57 Abs. 1 SGB III räumt jedem Arbeitnehmer, der durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet oder vermeidet einen Anspruch auf Überbrückungsgeld ein. Eine Unterscheidung danach, auf welchen Gründen oder Motiven der Eintritt der Arbeitslosigkeit beruhte, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]