I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Kläger.
Der 1964 geborene Kläger war seit 1980 bei der Fa. E. G. GmbH in E. tätig. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) beantragte er am 04.07.2006 die Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
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