LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2009
L 10 AL 124/07
Normen:
HwO § 1 Abs. 1 S. 1; HwO § 117 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 5/07

Anspruch auf Überbrückungsgeld bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk

LSG Bayern, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 124/07

DRsp Nr. 2010/1370

Anspruch auf Überbrückungsgeld bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Jede mit der Rechtsordnung in Einklang stehende selbstständige Tätigkeit kann einen Anspruch auf Förderung durch Überbrückungsgeld auslösen. Ausgeschlossen ist die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit als Maurer, wenn der Arbeitnehmer wegen des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HwO § 1 Abs. 1 S. 1; HwO § 117 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Kläger.

Der 1964 geborene Kläger war seit 1980 bei der Fa. E. G. GmbH in E. tätig. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) beantragte er am 04.07.2006 die Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.