LSG Hessen - Urteil vom 23.09.2011
L 7 AL 104/09
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 30 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 57 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 956/05

Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland; Anerkennung von Steuer- und Unternehmensberatern als fachkundige Stelle

LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 104/09

DRsp Nr. 2011/18840

Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland; Anerkennung von Steuer- und Unternehmensberatern als fachkundige Stelle

1. Auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland kann zu einem Anspruch auf Überbrückungsgeld führen; dabei dürfte es auf das Fortbestehen eines Wohnsitzes im Inland nicht ankommen. Mit einer Inlands- wie mit einer Auslandsgründung und unabhängig vom Wohnsitz ist regelmäßig das Ausscheiden aus dem Pflichtversicherungssystem der deutschen Sozialversicherung verbunden, so dass ein ausschließlich in der Vergangenheit liegender Bezug zur Versichertengemeinschaft für die Gewährung von Überbrückungsgeld maßgeblich ist. 2. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich, wenn sie einen Antrag auf Überbrückungsgeld zu Unrecht abgelehnt hat, später nicht darauf berufen, dass der Leistungsberechtigte zwischenzeitlich das Gewerbe wieder aufgegeben hat.