LSG Hamburg - Urteil vom 19.03.2015
L 4 AS 390/10
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 3467/10

Anspruch auf über den SGB-II-Regelbedarf hinausgehende LeistungenVoraussetzungen eines HärtefallsMehrbedarf atypischen Ursprungs aus gesundheitlichen GründenSoziokulturelles Existenzminimum

LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 390/10

DRsp Nr. 2015/8693

Anspruch auf über den SGB-II -Regelbedarf hinausgehende Leistungen Voraussetzungen eines Härtefalls Mehrbedarf atypischen Ursprungs aus gesundheitlichen Gründen Soziokulturelles Existenzminimum

1. Ein Mehrbedarf atypischen Ursprungs kann sich auch aus gesundheitlichen Gründen ergeben. 2. Pflegeartikel zur Behandlung von Neurodermitis können als besonderer Bedarf in Betracht gezogen werden. 3. Nicht jeder qualitative Mehrbedarf gegenüber einer einzelnen in den Regelbedarf eingeflossenen Position bzw. nicht jeder geringfügige quantitative Mehrbedarf stellt zugleich auch einen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar; ein unabweisbarer Mehrbedarf kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Bedarf den einschlägigen Ansatz für den Regelbedarf in der jeweiligen Abteilungen nennenswert überschreitet. 4. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für Medikamente im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation festgestellt worden ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;

Tatbestand: