I
Der 1987 geborene Kläger leidet an einem Zustand nach frühkindlicher, mehrfach rückfälliger Hirnhautentzündung mit mittelgradiger geistiger Behinderung (Entwicklungsstand eines Vier- bis Fünfjährigen bei körperlich altersentsprechender Entwicklung), gut einstellbarem Anfallsleiden, Tic-Erkrankung (sog Tourette-Syndrom), wechselnden Wahrnehmungsverarbeitungsstörungen, Störung des Gleichgewichtssinns, Sprachstörung mit geringem aktivem und passivem Wortschatz sowie hochgradiger - durch ein Hörgerät zT ausgeglichener - Schwerhörigkeit. Körperlich ist der Kläger ansonsten nicht behindert, aber hyperaktiv, und bedarf wegen eingeschränkten Gefahrenbewusstseins der ständigen Aufsicht; ein normales Fahrrad kann er nicht benutzen. Er besucht eine Förderschule für geistig Behinderte. Der Kläger ist als Familienangehöriger bei der beklagten Krankenkasse versichert; von der Pflegeversicherung bezieht er Leistungen nach Pflegestufe III iS des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch.
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