LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.03.2007
3 Sa 1139/06 B
Normen:
TVG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ca 540/05 B - 02.06.2006,

Anspruch auf tarifvertragliche Altersversorgung im Bankgewerbe - Abgrenzung zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1139/06 B

DRsp Nr. 2007/17821

Anspruch auf tarifvertragliche Altersversorgung im Bankgewerbe - Abgrenzung zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

»1. Die Frage, ob eine kollektive Vereinbarung als Tarifvertrag oder als Betriebsvereinbarung auszulegen ist, ist nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Grundsätze zu untersuchen.2. Ist die Vereinbarung von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig und ist sie gleichzeitig neben dem Arbeitgeber sowohl vom Betriebsrat als auch von einem Repräsentanten der Gewerkschaft unterzeichnet, kann sich der Wille, einen Tarifvertrag zu vereinbaren, aus den Begleitumständen ergeben. Für das Vorliegen einer tariflichen Vereinbarung spricht es dabei, wenn die Beteiligten am selben Tage eine andere Regelung getroffen haben, die ausdrücklich als Betriebsvereinbarung gekennzeichnet ist und nur die Unterschriften des Arbeitgebers und des Betriebsrats trägt. Ein weiteres Indiz kann sich daraus ergeben, dass die Betriebspartner in der Vergangenheit in gleicher Weise abgefasste Regelungen vereinbart haben, die von beiden Seiten als tarifvertragliche angesehen wurden.«

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, nach welchem Tarif die betriebliche Altersversorgung durchzuführen ist, insbesondere ob die Beklagte verpflichtet ist, weiterhin die vollen Beiträge abzuführen.