BAG - Urteil vom 23.03.2011
10 AZR 579/09
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 286; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 28;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 2240/08
ArbG Darmstadt, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 240/08

Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub infolge als Nachtarbeit geleisteten Bereitschaftsdienstes

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 579/09

DRsp Nr. 2011/7294

Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub infolge als Nachtarbeit geleisteten Bereitschaftsdienstes

Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden iSv. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA und lösen den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub aus.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2009 - 9/11 Sa 2240/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.647,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 286; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 28;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über die Abgeltung eines Anspruchs auf Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden, die der Kläger im Jahr 2007 geleistet hat.