BAG - Urteil vom 23.03.2011
10 AZR 661/09
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 286; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 21 Abs. 2; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 22 Abs. 5; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 22 Abs. 6; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 30;
Fundstellen:
DB 2011, 1984
NZA 2011, 1000
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 193/09
ArbG Marburg, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 283/08

Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub durch Leistung von Bereitschaftsdienst; Unanwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist auf gesetzlichen/tariflichen Urlaub

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 661/09

DRsp Nr. 2011/11481

Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub durch Leistung von Bereitschaftsdienst; Unanwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist auf gesetzlichen/tariflichen Urlaub

1. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 22 Abs. 6 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken vom 30. November 2006 (TV-Ärzte Hessen), die einen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen. 2. Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den gesetzlichen und tariflichen Urlaub wegen des eigenständigen Zeitregimes, der er unterliegt, nicht anzuwenden.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2/11 Sa 193/09 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2/11 Sa 193/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. Dezember 2008 - 2 Ca 283/08 - abgeändert hat. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg wird auch insoweit zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 286;