1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2/11 Sa 193/09 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2/11 Sa 193/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. Dezember 2008 -
3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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