LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2009
8 Sa 693/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; MTArb; TVöD-BT § 47 Nr. 10 Abs. 3 Nr. 2; TVöD-BT Kapitel II § 46;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 478/08

Anspruch auf tarifliche Erschwerniszulage nach Umstellung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Normen für den öffentlichen Dienst ab 01.10.2005 im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 693/09

DRsp Nr. 2010/10822

Anspruch auf tarifliche Erschwerniszulage nach Umstellung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Normen für den öffentlichen Dienst ab 01.10.2005 im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

1. Der TVöD nebst den ihn ergänzenden Regelungen erhält für den Geltungsbereich der Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung ebenso wenig eine den Anspruch auf Zahlung einer Beköstigungs- oder Auswärtszulage begründende Norm wie ein pauschales Übernachtungsgeld. 2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Die Ungleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann in ausreichendem Maße gerechtfertigt werden. Bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen sind sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar.

1) Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven - 2 Ca 478/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; MTArb; TVöD-BT § 47 Nr. 10 Abs. 3 Nr. 2; TVöD-BT Kapitel II § 46;

Tatbestand: