Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Juni 2010 aufgehoben.
Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld im Rahmen der Rehabilitation bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für die Zeit vom 14. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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