LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.09.2011
L 7 AL 94/10
Normen:
SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 20 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 28; SGB IX § 45 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 51 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 625/06

Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 94/10

DRsp Nr. 2011/22131

Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

1. Die Förderung einer stufenweise Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) durch die gesetzliche Rentenversicherung im Anschluss an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterliegt keiner zeitlichen Befristung. 2. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibt, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld im Rahmen der Rehabilitation bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für die Zeit vom 14. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1;