BSG - Urteil vom 17.04.2013
B 9 V 2/12 R
Normen:
BVG § 37 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 2/11
SG Düsseldorf, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 (36) VK 118/09

Anspruch auf Sterbegeld einer pflegenden Person aus der Kriegsopferversorgung

BSG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen B 9 V 2/12 R

DRsp Nr. 2013/15697

Anspruch auf Sterbegeld einer pflegenden Person aus der Kriegsopferversorgung

Wird einer Person, die weder mit dem verstorbenen Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat noch von diesem unterhalten worden ist, Sterbegeld gewährt, so steht dessen Höhe nicht im Ermessen der Behörde, sondern beläuft sich auf das Dreifache der Versorgungsbezüge des Beschädigten im Sterbemonat.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für den zweiten und dritten Rechtszug zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 37 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Sterbegeldes der Klägerin nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).