Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für den zweiten und dritten Rechtszug zu erstatten.
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Streitig ist die Höhe des Sterbegeldes der Klägerin nach dem
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