LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.04.2018
L 4 R 800/17
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4; SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b; SGB VI § 21; SGB IX § 66;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 24/17

Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen RentenversicherungBerechnung des ÜbergangsgeldesKeine Berücksichtigung von Bezügen aus einem als Rechtsreferendar geleisteten Vorbereitungsdienst

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen L 4 R 800/17

DRsp Nr. 2019/3478

Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Berechnung des Übergangsgeldes Keine Berücksichtigung von Bezügen aus einem als Rechtsreferendar geleisteten Vorbereitungsdienst

Bezüge aus einem als Rechtsreferendar geleisteten Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind bei der Bemessung von Übergangsgeld nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4; SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b; SGB VI § 21; SGB IX § 66;

Tatbestand

Der 1983 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung des aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar erzielten Entgeltes bei dem ihm für die Zeit vom 10.06. bis 29.07.2015 gezahlten Übergangsgeld.