SG Mannheim, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1850/00
Anspruch auf stationäre Behandlung im Ausland
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen L 4 KR 3606/01
DRsp Nr. 2006/24366
Anspruch auf stationäre Behandlung im Ausland
Gemäß § 27 Abs 1 S 1 SGB 5 ist zur Deaktivierung einer Hausstauballergie eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich. Eine Behandlung in einer Kur- und Spezialeinrichtung reicht nicht aus. Erfordert eine erfolgreiche Krankenhausbehandlung Hausstaubmilben- und weitgehend Allergenfreiheit, so muss das Krankenhaus in einer Höhe von über 1500 m liegen. Dabei kann die Behandlung in einer Schweizer Höhenklinik beansprucht werden, wenn deutsche Kliniken, von denen keine über 1500 m liegt, ausscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]