Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit der Kläger die Feststellung gegenüber der Beigeladenen begehrt, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Nutzung eines noch zu beschaffenden Kfz mit Automatikgetriebe angewiesen ist.
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