LSG Bayern - Urteil vom 28.04.2017
L 8 SO 206/15
Normen:
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 34 Abs. 3; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 42 Abs. 2; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 61 Abs. 6; SGG § 96; SGG § 99 Abs. 1 1. Alt.; SGG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 531/14

Anspruch auf SozialhilfeRechtmäßigkeit der Befristung einer Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur PflegeKein zeitlich unbefristeter Anspruch nach Aufhebung der Nebenbestimmung einer Befristung in einem Grundlagenbescheid

LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 206/15

DRsp Nr. 2017/8792

Anspruch auf Sozialhilfe Rechtmäßigkeit der Befristung einer Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege Kein zeitlich unbefristeter Anspruch nach Aufhebung der Nebenbestimmung einer Befristung in einem Grundlagenbescheid

1. Eine Gestaltung des Gerichts mit dem Inhalt, dass die Nebenbestimmung der Befristung aufgehoben wird, führt nicht zur Herstellung eines zeitlich unbegrenzten Anspruchs, wenn der Leistungsträger einen solchen (unbegrenzten) nicht festgestellt hat. 2. Bei einer Regelung für einen bestimmten Zeitraum verliert ein Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist bzw. des geregelten Zeitraums seine Wirksamkeit, § 39 Abs. 2 SGB X. Die Bestandskraft ist von vornherein zeitlich begrenzt. 3. Die Befristung eines Grundlagenbescheids auf Hilfe zur Pflege ist nicht zulässig.

1. Bei einer Regelung für einen bestimmten Zeitraum verliert ein Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist bzw. des geregelten Zeitraums seine Wirksamkeit. 2. Die Bestandskraft ist von vornherein zeitlich begrenzt; nach Ablauf der Frist kommt eine Aufhebung nicht (mehr) in Betracht. 3. Das eingeleitete (§ 18 SGB X) Verwaltungsverfahren endet (§ 8 SGB X) mit Erlass eines Bewilligungsbescheides auch dann, wenn nur eine befristete Bewilligung ergangen ist.