LSG Sachsen - Beschluss vom 05.04.2013
L 8 SO 93/12 B ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII Anlag; SGB XII Anlage; SGB XII § 28; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 Nr. 1; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 12; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 3; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 4; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 5;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 152/12 ER

Anspruch auf SozialhilfeLeistungen der Grundsicherung bei ErwerbsminderungHöhe des Regelbedarfs eines ledigen erwachsenen behinderten Leistungsberechtigten ohne eigenen Haushalt im ElternhaushaltVerfassungsmäßigkeit

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.04.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 93/12 B ER

DRsp Nr. 2014/1800

Anspruch auf Sozialhilfe Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung Höhe des Regelbedarfs eines ledigen erwachsenen behinderten Leistungsberechtigten ohne eigenen Haushalt im Elternhaushalt Verfassungsmäßigkeit

1. Das ein lediger erwachsener behinderter Leistungsberechtigter, der keinen eigenen Haushalt führt, auch dann der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet wird, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Dies ist ebenfalls mit dem Gleichheitssatz nach der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen Art. 3 bis 5 und 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vor.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII Anlag; SGB XII Anlage; SGB XII § 28; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 Nr. 1; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 12; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 3; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 4; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 5;

Gründe: