Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin erhebt gegen den beklagten Sozialhilfeträger im vorliegenden Verfahren noch Anspruch auf ein höheres Pflegegeld nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008.
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