LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.11.2013 L 9 SO 16/11
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Halbs. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1; SGB IX § 55; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 244/08
Anspruch auf SozialhilfeGewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 16/11
DRsp Nr. 2014/1281
Anspruch auf SozialhilfeGewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs
1. Die Förderung eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte setzt im Einzelfall voraus, dass der behinderte Mensch ständig oder regelmäßig, d.h. täglich oder fast täglich auf die Kfz-Nutzung angewiesen ist.2. Das ist nicht der Fall, wenn die erforderliche Mobilität in zumutbarer Weise durch andere Hilfsmittel, z.B. durch die Nutzung eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) gewährleistet werden kann, wobei dem Behinderten auch ein gewisses Zuwarten auf diese Beförderungsmöglichkeiten ebenso wie die etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbundenen üblichen Unannehmlichkeiten zumutbar ist.3. Ausschließlich zu Freizeitaktivitäten wie Verwandten- und Bekanntenbesuche, Urlaub, Besuche von kulturellen Veranstaltungen, Einkäufe und Fahrten zu Behörden oder Ärzten ist ein eigenes Kfz nicht notwendig.4. Im Einzelfall kann jedoch für den Schulbesuch, das Studium oder vom behinderten Menschen profimäßig betriebenem Sport die Möglichkeit der Nutzung eines eigenen Kfz erforderlich sein.
Tenor
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