LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.11.2011
L 8 SO 308/11 B ER
Normen:
SGB X § 35; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII § 28 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 SO 297/11 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit einer abweichenden Festlegung des individuellen Bedarfs; Anspruch eines Obdachlosen auf eine Energiepauschale

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 308/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2207

Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit einer abweichenden Festlegung des individuellen Bedarfs; Anspruch eines Obdachlosen auf eine Energiepauschale

1. Bei der abweichenden Festlegung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII (bis zum 31.12.2010: § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII) handelt es sich um die Ausnahme von der in den Absätzen 1 bis 3 normierten Regel. Eine Abweichung zu Lasten des Leistungsempfängers bedarf einer genauen Prüfung des Einzelfalles sowie einer Begründung. 2. Eine abweichende Festlegung setzt voraus, dass der gesamte Bedarf ermittelt wird und nicht nur einzelne Bedürfnisse (Bedarfe) als angeblich gedeckt vom Regelsatz abgezogen werden. 3. Die Unterstellung, ein Obdachloser benötige keinen Strom als bedarfsrelevante Verbrauchsausgabe, ist unzulässig, weil er Leistungen, die Mieter einer "normalen" Wohnung mit Hilfe der dortigen Stromversorgung in Anspruch nehmen können (Zubereiten warmer Mahlzeiten, Wäsche waschen), extern einkaufen muss. Entsprechendes kann für Bewohner eines Wohnheimes gelten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 13. September 2011 geändert.