LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2011
L 2 SO 5226/10
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 89 S. 1; BSHG § 89 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 1032/09

Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit der Umwandlung eines bewilligten Darlehens in einen Zuschuss; Anwendbarkeit von § 44 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 2 SO 5226/10

DRsp Nr. 2011/19830

Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit der Umwandlung eines bewilligten Darlehens in einen Zuschuss; Anwendbarkeit von § 44 SGB X

Da die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist, müssen Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum nur erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung seit der Ablehnung der Leistung (hier bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss) ununterbrochen fortbestanden hat. Eingeschränkt wird durch diese Überlegungen nicht nur der Anwendungsbereich von § 44 Abs. 4 SGB X, sondern von § 44 SGB X insgesamt. Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X gegenüber den Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 89 S. 1; BSHG § 89 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: