Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Im Streit ist die Zahlung von Kosten für die Bestattung des Sohnes der Klägerin.
Der 1966 geborene B., der Sohn der Klägerin, verstarb zwischen 2009, 16.30 Uhr und dem 2009, 14.35 Uhr in H. (Sterbeurkunde). Zu diesem Zeitpunkt bezog er keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Er war ledig und hinterließ einen Sohn, D., geboren am 1990, sowie einen weiteren Sohn, D., geboren am 2002.
Die am 1935 geborene Klägerin ist geschieden, verfügt über kein Vermögen und bezieht neben einer Altersrente (bis Juni 2009 259,66 EUR, ab Juli 2009 266,82 EUR) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch die Beklagte. Im Februar 2009 entstanden der Klägerin anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 372,94 EUR, ab März 2009 341,94 EUR.
Am 26. Februar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten der Bestattung des B.
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