LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2011
L 2 SO 5815/09
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1; SGB XII §§ 53ff; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 494/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Voraussetzungen für betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 2 SO 5815/09

DRsp Nr. 2011/9580

Anspruch auf Sozialhilfe; Voraussetzungen für betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII

Betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII setzt eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung voraus.

Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nicht zu leisten haben.

Die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) tragen jeweils die Kosten ihres Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufung des Beklagten Ziff. 1) auf 391.706,91 € und die Berufung der Beklagten Ziff. 2) auf 9.188,44 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 98 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1; SGB XII §§ 53ff; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger für den Hilfeempfänger Stohl erbrachten Aufwendungen im Streit.