LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011
L 7 SO 208/10
Normen:
BSHG § 103 Abs. 1; BSHG § 109; BSHG § 97 Abs. 1 S. 1; BSHG § 97 Abs. 2; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 185/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Übertritt von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung; Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern; zulässige Klageart

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 208/10

DRsp Nr. 2011/20686

Anspruch auf Sozialhilfe; Übertritt von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung; Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern; zulässige Klageart

1. Ein Übertritt von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG setzt einen nahtlosen Wechsel voraus. Eine Unterbrechung von 5 Tagen mit der Ungewissheit, wann und wo sich ein neuer Eintritt in eine weitere Einrichtung anschließt, steht einem nahtlosen Wechsel entgegen. 2. Ein unfreiwilliger Aufenthalt bei der Familie von nur 5 Tagen kann je nach Vorliegen der Gesamtumstände keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 1 SGB I begründen, obwohl die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes zunächst unklar war. 3. Kann in den zwei Monaten vor Aufnahme in eine Einrichtung nach § 97 Abs. 2 BSHG ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden, tritt nach § 103 Abs. 1 S. 2 BSHG (subsidiär) ein Erstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein. 4. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Daher ist eine Klage als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]