I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.07.2009 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft F. in P. ab 01.05.2009 bis 28.11.2009 einschließlich Nebenkosten in Höhe von monatlich 900,00 EUR vorläufig zu zahlen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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