LSG Bayern - Beschluss vom 17.09.2009
L 18 SO 111/09 B ER
Normen:
BSHG § 15a; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; SGB XII § 34 Abs. 1; SGB XII § 67 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 68 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 69;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 67/09 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Schulden für künftige Mietzahlungen bei Strafvollzug

LSG Bayern, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen L 18 SO 111/09 B ER

DRsp Nr. 2009/28195

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Schulden für künftige Mietzahlungen bei Strafvollzug

§ 34 SGB XII bezeichnet einschränkend nur noch Schulden als Gegenstand der Übernahme. Schulden sind in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten, die der Leistungsberechtigte zu erfüllen hat. Insoweit unterfallen dem Anwendungsbereich des § 34 SGB XII zwar rückständige Mietschulden, nicht aber zukünftig fällig werdende Mietkosten. Hieraus folgt, dass nach der Regelung des § 34 SGB XII, die sich im Unterschied zu § 15a BSHG ausschließlich auf die Übernahme von Schulden bezieht, eine Übernahme künftiger Mietzahlungen für Personen ausscheidet, die sich im Strafvollzug befinden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.07.2009 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft F. in P. ab 01.05.2009 bis 28.11.2009 einschließlich Nebenkosten in Höhe von monatlich 900,00 EUR vorläufig zu zahlen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BSHG § 15a; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; SGB XII § 34 Abs. 1; SGB XII § 67 Abs. 1 S. 1;