LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2009
L 23 SO 169/09 B ER
Normen:
SGB XII § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1826/09 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Mietschulden nur zur Sicherung der Unterkunft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen L 23 SO 169/09 B ER

DRsp Nr. 2009/25255

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Mietschulden nur zur Sicherung der Unterkunft

Nach § 34 Abs. 1 SGB XII ist für eine Schuldenübernahme kein Raum, wenn diese der reinen Begleichung von Mietschulden beim Vermieter dient und der Erhalt der Unterkunft für den Hilfeempfänger nicht gesichert werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 34 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, Mietrückstände für eine von ihr gemietete Wohnung in B, W, zu übernehmen.

Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2009 vor dem Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietrückstände, die am 28. März 2009 in Höhe von 2137,84 bestanden, zu übernehmen. Unter dem 05. August 2009 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass seinerseits eine Mietübernahmeerklärung für eine von der Antragstellerin zur Anmietung vorgesehene Mietwohnung erklärt worden sei.