I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.
III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts C. in C-Stadt bewilligt.
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