LSG Hessen - Beschluss vom 09.11.2010
L 7 SO 134/10 B ER
Normen:
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 34; SGB XII § 67 S. 1; SGB XII § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 128/10 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Mietschulden im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

LSG Hessen, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen L 7 SO 134/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20622

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Mietschulden im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

Gerechtfertigt ist eine Übernahme von Mietschulden nach § 34 SGB XII nur, wenn sie geeignet ist, die Unterkunft dauerhaft zu sichern. Daran fehlt es, wenn die Umstände, die für die aufgelaufenen Mietrückstände verantwortlich gewesen sind, trotz Übernahme der Mietschulden nicht zu beseitigen sind. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn das Verhalten des Schuldners die Prognose erlaubt, dass auch in Zukunft rechtzeitige Mietzahlungen weder mit der erforderlichen Regelmäßigkeit zu erwarten sind noch anderweitig sichergestellt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.

III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts C. in C-Stadt bewilligt.

Normenkette:

SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 34; SGB XII § 67 S. 1; SGB XII § 68 Abs. 1;

Gründe: