LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.03.2010
L 8 SO 10/09 B
Normen:
SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 34 Abs. 1; SGB XII § 67; SGB XII § 68; SGG § 73a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 37/08

Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Mietschulden bei Haftstrafe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 10/09 B

DRsp Nr. 2010/13214

Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Mietschulden bei Haftstrafe

Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach den §§ 27, 29 SGB XII ist die tatsächliche Nutzung einer Unterkunft. Zwar sind zeitlich überschaubare Abwesenheitszeiten wie Urlaub oder Krankenhausaufenthalte unschädlich. Ist aber der Unterkunftsbedarf nicht nur kurzfristig anderweitig gedeckt, etwa durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder längerfristige stationäre Unterbringung, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 29 SGB XII. Ein Anspruch auf Übernahme von Miet- und Energieschulden kann auch nicht aus § 34 Abs. 1 SGB XII abgeleitet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 34 Abs. 1; SGB XII § 67; SGB XII § 68; SGG § 73a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzlich betriebenes Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt sie die Übernahme von Miet- und Energieschulden für vier Monate sowie die Kosten der Wohnungsberäumung.