LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2013
L 2 SO 3798/12
Normen:
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XII § 24 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 74; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 6319/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten bei gewöhnlichem Aufenthalt des Hilfesuchenden im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 2 SO 3798/12

DRsp Nr. 2013/25321

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten bei gewöhnlichem Aufenthalt des Hilfesuchenden im Ausland

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XII § 24 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 74; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Hälfte der für die Beerdigung ihres Vaters angefallenen Kosten, die insgesamt 3.545,23 EUR betragen haben. Hiervon entfallen 1.995,94 EUR auf die Rechnung des Bestattungsunternehmers, 1.030,- EUR auf von der Gemeinde Feldberg festgesetzte Gebühren, 44,- EUR auf Gebühren, die vom Standesamt F. erhoben wurden und 475,29 EUR auf Gebühren des Krematoriums. Offen ist derzeit noch die Rechnung des Bestattungsunternehmers.

Die Klägerin, die 1966 geboren wurde, ist die Tochter des Herrn H. Sch. (Sch.), der zuletzt in F. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte und von diesem bis zu seinem Tod am 28. September 2010 Sozialhilfe bezog. Sie ist Mutter zweier 1997 und 1998 geborener Kinder und lebt seit etwa zwölf Jahren in Spanien, derzeit in B ... Der Vater der Kinder lebt in E.; Unterhalt bezieht die Familie nicht. Die Klägerin hat einen Bruder H. S., der in G. lebt.