LSG Hamburg - Beschluss vom 29.09.2006
L 4 B 390/06 ER SO
Normen:
BGB § 1968 ; SGB XII § 74 § 93 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 SO 314/06 ER

Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

LSG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen L 4 B 390/06 ER SO

DRsp Nr. 2007/20141

Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

1. Gegenstand einer übernahmefähigen Kostenverpflichtung iS des § 74 SGB XII können die aus der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht resultierenden Kosten können sein. Ob der öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtige schon mit der Bezahlung der Bestattungskosten in Vorlage getreten ist oder ob er noch keine Leistungen erbracht hat, ist unerheblich. 2. Das fiskalische Interesse der Kommune, für die Bestattungskosten zunächst nicht aufkommen zu müssen, tritt gegenüber dem Verstoß gegen die elementaren Gebote der Pietät und der Totenwürde, eine Leiche über einen längeren Zeitraum unbestattet zu lassen, weil zeitnah nicht geklärt werden kann, ob andere Verpflichtete vorhanden sind zurück. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1968 ;