LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.07.2014
L 9 SO 388/12
Normen:
BGB § 366 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt.; SGB XII § 27a Abs. 4; SGB XII § 30 Abs. 7; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 35 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 4; SGB XII § 36 Abs. 1; SGB XII § 37;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 184/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme einer Gas- und Stromkostenforderung; Abgrenzung von Schulden und laufendem Bedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 388/12

DRsp Nr. 2014/15029

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme einer Gas- und Stromkostenforderung; Abgrenzung von Schulden und laufendem Bedarf

1. Ob die Forderung eines Energieversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob und in welchem Umfang der Hilfesuchende einer ernsthaften Forderung ausgesetzt ist. 2. Zahlt der Hilfebedürftige in Zeiten vor seiner Bedürftigkeit dem Energieversorger die geforderten Abschläge für Gas und Strom nicht oder nicht vollständig und rechnet der Energieversorger die anschließend gezahlten Abschläge auf die alten Forderungen an, sodass zu Zeiten des Sozialhilfebezugs Verbindlichkeiten vorliegen, spricht vieles dafür, diese Verbindlichkeiten beim Energieversorger als Schulden i.S.v. § 36 Abs. 1 SGB XII anzusehen. 3. Die Übernahme von Heiz- und/oder Stromkostenschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII kommt nur in Betracht, wenn eine mit der Gefährdung der Unterkunft oder der drohenden Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notlage" vorliegt. Eine solche wird nur angenommen, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- und/oder Stromlieferung droht.

Tenor