I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin (Ag.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin (Ast.) für die Zeit ab 01.04.2009 zu übernehmen.
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