LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.10.2012
L 8 SO 5/12 B ER
Normen:
SGB XII §§ 53ff; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 163/11 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 5/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3415

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für den Antrag, im einstweiligen Rechtsschutz Kosten für einen behinderungsbedingten Mehraufwand erstattet zu bekommen, fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn die Belastung des Antragstellers mit Kosten nicht dargelegt ist. 2. Bei Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die tatsächliche Betreuung - nach Kündigung des Betreuungsvertrags durch den Einrichtungsträger - besteht kein Anordnungsanspruch auf zusätzliche Leistungen, wenn der Sozialleistungsträger fortlaufend Leistungen erbringt, die die Betreuung im benötigten Umfang sicherstellen. In dieser Situation hat der Antragsteller kein Kostenrisiko.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII §§ 53ff; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller (im Weiteren: Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners (im Weiteren: Ag.) zur Übernahme von Kosten eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen der Betreuung durch den Beigeladenen.