Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erstatten.
I. Der Antragsteller (im Weiteren: Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners (im Weiteren: Ag.) zur Übernahme von Kosten eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen der Betreuung durch den Beigeladenen.
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