LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2015
L 2 SO 1431/13
Normen:
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 245/12

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung in einem Pflegeheim als Hilfe für andere Verrichtungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 2 SO 1431/13

DRsp Nr. 2015/17404

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung in einem Pflegeheim als "Hilfe für andere Verrichtungen"

Bedarf ein Pflegebedürftiger aufgrund psychischer Erkrankungen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten einer nächtlichen 1:1-Betreuung um Selbst- bzw. Fremdgefährdungen zu verhindern, kann dies eine vom Sozialhilfeträger neben den sonstigen Kosten der Pflege zusätzlich zu tragende "Hilfe für andere Verrichtungen" gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 dritte Alternative SGB XII darstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, ab dem 1. Januar 2012 die Kosten für weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 6.166,- € für eine Nachtwache von 19.00 Uhr abends bis 07.00 Uhr morgens während des Aufenthalts im "Haus P." zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme von Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung der Klägerin im Pflegeheim im Streit.