LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2011
L 2 SO 5698/10
Normen:
SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 42 S. 2; SGB XII § 42 S. 3; SGB XII § 73;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 4256/10

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine Implantatversorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 2 SO 5698/10

DRsp Nr. 2011/19831

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine Implantatversorgung

Ein Sozialhilfeempfänger hat auch bei völliger Zahnlosigkeit mit fortgeschrittener Kieferatrophie keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf die Gewährung eines Zuschusses noch eines Darlehens zum Zwecke einer Finanzierung implantatgestützten Zahnersatzes, sondern ist wie alle gesetzlich Krankenversicherten in diesem Fall auf die Versorgung mit einem normalen Zahnersatz zu verweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 42 S. 2; SGB XII § 42 S. 3; SGB XII § 73;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für implantatgestützten Zahnersatz.