LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.06.2011
L 13 AS 176/11 B ER
Normen:
BSHG§47V § 10 Abs. 6; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 60; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 5; SGB IX § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 696/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für den Betrieb und die Reparatur eines Kraftfahrzeugs eines schwerbehinderten Menschen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 176/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15687

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für den Betrieb und die Reparatur eines Kraftfahrzeugs eines schwerbehinderten Menschen

§ 21 Abs. 6 SGB II enthält lediglich eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit auf die Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies ist auch Maßstab für die Auslegung des Begriffs "unabweisbar"; nach der Gesetzesbegründung soll der Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein. Unabweisbar ist ein Sonderbedarf somit erst dann, wenn bei Verzicht auf die beanspruchte Leistung das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Die Möglichkeit anderweitiger Sicherstellung ergibt sich hier aber aus dem Leistungsinstrumentarium der zugunsten behinderter Menschen vorgesehenen Teilhabeleistungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BSHG§47V § 10 Abs. 6; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 60; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 5; SGB IX § 55 Abs. 1;