SG München, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 140/05 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme der Beiträge für Haftpflicht- und Hausratversicherung
LSG Bayern, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen L 11 B 290/05 SO ER
DRsp Nr. 2008/16850
Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme der Beiträge für Haftpflicht- und Hausratversicherung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen neben den nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsätzen und die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur die gesetzlich geregelten Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII und die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII. Hierunter lassen sich Prämien für Hausratsversicherung und Haftpflichtversicherung nicht subsumieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]