OVG Sachsen - Urteil vom 28.07.2010
4 A 303/08
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, 2, 3; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 88;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1806/03

Anspruch auf Sozialhilfe trotz eines den Freibetrag übersteigenden Vermögens durch einen auf einem Sparkonto angelegten Geldbetrag; Berücksichtigung von Vermögen auf einem auf den Namen des Begünstigten angelegten Sparkonto trotz fehlender Aushändigung der Sparurkunde an diesen; Rückforderung einer gewährten Sozialhilfe aufgrund einer Kenntnis des Beistandes eines Begünstigten von den die Rückforderung begründenden Umständen

OVG Sachsen, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 4 A 303/08

DRsp Nr. 2011/197

Anspruch auf Sozialhilfe trotz eines den Freibetrag übersteigenden Vermögens durch einen auf einem Sparkonto angelegten Geldbetrag; Berücksichtigung von Vermögen auf einem auf den Namen des Begünstigten angelegten Sparkonto trotz fehlender Aushändigung der Sparurkunde an diesen; Rückforderung einer gewährten Sozialhilfe aufgrund einer Kenntnis des Beistandes eines Begünstigten von den die Rückforderung begründenden Umständen

1. Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten regelmäßig zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Das entsprechende Sparguthaben ist dann kein verwertbares Vermögen des Kindes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG.2. Das fahrlässige Unterlassen der Mitteilung von vorhandenem Vermögen durch seine lediglich als Beistand im Sinne des § 13 Abs. 4 SGB X aufgetretenen Eltern muss sich ein volljähriges Kind im Rahmen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nicht zurechnen lassen.