LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.02.2009
L 2 SO 38/06
Normen:
SGB X § 33; SGB X § 45; SGB X § 50;
Fundstellen:
NZS 2010, 174
Vorinstanzen:
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 78/05

Anspruch auf Sozialhilfe; Rücknahme der Leistungsbewilligung für eine Bedarfsgemeinschaft

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen L 2 SO 38/06

DRsp Nr. 2009/15948

Anspruch auf Sozialhilfe; Rücknahme der Leistungsbewilligung für eine Bedarfsgemeinschaft

Aus der rechtlichen Selbständigkeit des Sozialhilfeanspruchs des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft folgt, dass eine Rücknahme- und Erstattungsregelung wirksam nur gegenüber dem jeweiligen einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfolgen kann.

Für die Sozialhilfe gilt, dass als sozialhilfeberechtigt nicht eine Bedarfsgemeinschaft mehrerer sozialhilfebedürftiger Personen anzusehen ist, sondern jedem einzelnen Hilfesuchenden von Gesetzes wegen ein eigener Anspruch auf Hilfe zusteht, auch wenn eine Familie hilfebedürftig ist. Jedem einzelnen Familienangehörigen steht mithin ein rechtlich selbstständiger individueller Hilfeanspruch zu. Dies hat zur Folge, dass die Rücknahme der Bewilligung jeweils für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 33; SGB X § 45; SGB X § 50;

Gründe:

Der Kostenantrag gemäß § 193 SGG hat in der Sache Erfolg.