BSG - Urteil vom 19.05.2009
B 8 SO 8/08 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2; SGB XII § 28 Abs. 1; SGB XII § 40; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 103, 181
FEVS 61, 108
NVwZ-RR 2010, 193
NZS 2010, 413
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 18/06
SG Detmold, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 146/05

Anspruch auf Sozialhilfe; Reduzierung des Regelsatzes für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einer gemeinsamen Wohnung mit erwerbsfähigem, volljährigen Kind

BSG, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 8/08 R

DRsp Nr. 2009/17911

Anspruch auf Sozialhilfe; Reduzierung des Regelsatzes für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einer gemeinsamen Wohnung mit erwerbsfähigem, volljährigen Kind

Lebt eine Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit ihrem volljährigen, Arbeitslosengeld II beziehenden Sohn zusammen, ist eine Reduzierung ihres Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt als Haushaltsangehörige im Rahmen der Sozialhilfe nicht gerechtfertigt.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 9. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 einen höheren Regelsatz zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2; SGB XII § 28 Abs. 1; SGB XII § 40; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist (noch) ein höherer Regelsatz der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 9. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006.