Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 9. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 einen höheren Regelsatz zu zahlen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist (noch) ein höherer Regelsatz der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 9. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006.
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