LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011
L 7 SO 13/10
Normen:
BSHG § 76; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 37; SGB X § 45; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 45/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtswidrigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides wegen Überzahlung bei unrichtigem Bescheidadressat

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 13/10

DRsp Nr. 2011/20684

Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtswidrigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides wegen Überzahlung bei unrichtigem Bescheidadressat

1. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen überzahlter Sozialhilfeleistungen muss ohne durch Auslegung nicht zu beseitigende Zweifel erkennen lassen, ob die Rückforderung gegenüber dem leistungsberechtigten Kind oder gegenüber dessen gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wird. 2. Das gilt auch dann, wenn die Bewilligungsbescheide (insoweit rechtswidrig) nicht zwischen den Ansprüchen mehrerer in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebender Familienmitglieder differenziert haben; Leistungen der Sozialhilfe können auch in diesem Falle nur vom Begünstigten, also vom sachlich-rechtlichen Inhaber des Sozialhilfeanspruchs zurückgefordert werden. Ein an den gesetzlichen Vertreter gerichteter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist daher rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSHG § 76; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 37; SGB X § 45; SGB X § 50;

Tatbestand: