LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.05.2016
L 7 SO 661/16 ER-B
Normen:
SGB XII § 24;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 370/16 ER

Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen an in Unionsstaaten lebende Deutsche nur in engen Ausnahmefällen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 661/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/10907

Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen an in Unionsstaaten lebende Deutsche nur in engen Ausnahmefällen

Eine außergewöhnliche Notlage, welche die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche rechtfertigen kann, setzt voraus, dass ohne die Hilfeleistung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter, mithin Leben, Gesundheit oder sonstiger elementarer Grundvoraussetzuangen der menschlichen Existenz, unmittelbar droht. Es verstößt nicht gegen supranationales Recth, Sozialhilfe nur in engen Ausnahmefällen an in Unionsstaaten lebende Deutsche zu gewähren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 24;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des (zwischenzeitlichen) Klägers, der seit Juni 2015 in der Französischen Republik lebt, auf die vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab dem 22. Juni 2015.