Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des (zwischenzeitlichen) Klägers, der seit Juni 2015 in der Französischen Republik lebt, auf die vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab dem 22. Juni 2015.
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