Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juli 2011 wird aufgehoben.
Die Beigeladene wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 laufende Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum bereits vom Beklagten gewährten Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, insbesondere unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach dem SGB XII.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beigeladene.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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