LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2015
L 8 SO 29/12
Normen:
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 4; SGB XII § 62; SGB XII § 63 S. 1 und S. 2; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 49/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen zur Hilfe zur Pflege im Bereich der Ernährung für den Leistungskomplex Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit; Verweis auf Unterstützung durch den Ehegatten nur nach vorheriger Kontaktaufnahme

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 29/12

DRsp Nr. 2015/16712

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen zur Hilfe zur Pflege im Bereich der Ernährung für den Leistungskomplex "Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit"; Verweis auf Unterstützung durch den Ehegatten nur nach vorheriger Kontaktaufnahme

Das Tatbestandsmerkmal "hinwirken" in § 63 Satz 1 SGB XII setzt eine Interaktion zwischen dem Sozialhilfeträger und der Person, die eine Pflege übernehmen soll, voraus.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 4; SGB XII § 62; SGB XII § 63 S. 1 und S. 2; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um einen Anspruch auf Leistungen der Klägerin zur Hilfe zur Pflege im Bereich der Ernährung für den Leistungskomplex (LK) 19 (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit) für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011.