LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 24.10.2011
L 8 SO 275/11 B ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RBEG § 8 Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 2; SGB XII § 27a Abs. 3; SGB XII § 28; SGB XII § 42 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 48/11 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-Jährige Leistungsbezieher ab dem 1.1.2011

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 275/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2205

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-Jährige Leistungsbezieher ab dem 1.1.2011

Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG, nach der im Haushalt der Eltern lebende über 25-Jährige Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII Anspruch auf den Eckregelsatz hatten, ist auf das seit dem 1.1.2011 geltende Recht nicht übertragbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 10. August 2011 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; RBEG § 8 Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 2; SGB XII § 27a Abs. 3; SGB XII § 28; SGB XII § 42 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere über die Höhe des ihm zustehenden Regelsatzes.