Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 10. August 2011 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere über die Höhe des ihm zustehenden Regelsatzes.
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