SG Berlin - Beschluss vom 25.10.2005
S 49 SO 4019/05 ER
Normen:
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 2 § 29 Abs. 1 S. 3 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft

SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen S 49 SO 4019/05 ER

DRsp Nr. 2008/9164

Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft

1. Nach der Anlage zu den Ausführungsvorschriften zur Definition einer angemessenen Unterkunft vom 16.7.2003 hat ein alleinstehender Hilfesuchender, wenn er einen Altbau bewohnt, lediglich Anspruch auf eine Wohnung mit bis zu fünfzig Quadratmetern und einer Nettokaltmiete von höchstens 227,50 EUR. Diese Richtwerte können in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu zehn Prozent überschritten werden. Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist bei hohem Alter des Antragstellers und einer langen Wohndauer anzunehmen.