SG Berlin - Beschluss vom 25.10.2005 S 49 SO 4019/05 ER
Normen:
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 2 § 29 Abs. 1 S. 3 ;
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft
SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen S 49 SO 4019/05 ER
DRsp Nr. 2008/9164
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft
1. Nach der Anlage zu den Ausführungsvorschriften zur Definition einer angemessenen Unterkunft vom 16.7.2003 hat ein alleinstehender Hilfesuchender, wenn er einen Altbau bewohnt, lediglich Anspruch auf eine Wohnung mit bis zu fünfzig Quadratmetern und einer Nettokaltmiete von höchstens 227,50 EUR. Diese Richtwerte können in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu zehn Prozent überschritten werden. Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist bei hohem Alter des Antragstellers und einer langen Wohndauer anzunehmen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.