LSG Hessen - Beschluss vom 28.07.2011
L 7 SO 51/10 B ER
Normen:
SGB X § 31; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2; SGB II § 19 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 28/10 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Unterkunft und Heizung bei Wohngemeinschaft

LSG Hessen, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 51/10 B ER

DRsp Nr. 2011/15706

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Unterkunft und Heizung bei Wohngemeinschaft

Dem SGB II ist die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft fremd, so dass sie kein taugliches Abgrenzungskriterium dafür bilden kann, ob die Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt oder hälftigen Zwei-Personen-Haushalt zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu Grunde zu legen ist. Es ist allein festzustellen, ob die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder nur die Wohnung gemeinsam benutzen. Leben sie nicht in einer Bedarfsgemeinschaft kommt der Personenmehrheit keine beschränkende Wirkung zu. Ob daneben eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, ist danach nicht entscheidungserheblich. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII sind Einsparungen bei einem gemeinsamen Haushalt nur anzunehmen, wenn die zusammen lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]