Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Konduktive Förderung nach Petö; Eingliederungshilfe; Petö-Therapie; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 17/11
DRsp Nr. 2013/14179
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Konduktive Förderung nach Petö; Eingliederungshilfe; Petö-Therapie; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation
1. Neben den aus § 14SGB IX als erstangegangenen - formellen - Kostenträger kann auch der aus materiellem Recht verpflichtete Kostenträger zuständiger Träger sein und verklagt werden.2. Zur den Voraussetzungen Petö-Therapie als sozialer Rehabilitation.3. Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen.
1. Neben dem aus § 14SGB IX als erstangegangenen - formellen - Kostenträger kann auch der aus materiellem Recht verpflichtete Kostenträger zuständiger Träger sein und verklagt werden.2. Zur den Voraussetzungen Petö-Therapie als sozialer Rehabilitation.3. Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor
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