LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.02.2013
L 9 SO 17/11
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.04.2011

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Konduktive Förderung nach Petö; Eingliederungshilfe; Petö-Therapie; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 17/11

DRsp Nr. 2013/14179

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Konduktive Förderung nach Petö; Eingliederungshilfe; Petö-Therapie; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation

1. Neben den aus § 14 SGB IX als erstangegangenen - formellen - Kostenträger kann auch der aus materiellem Recht verpflichtete Kostenträger zuständiger Träger sein und verklagt werden.2. Zur den Voraussetzungen Petö-Therapie als sozialer Rehabilitation.3. Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen.

1. Neben dem aus § 14 SGB IX als erstangegangenen - formellen - Kostenträger kann auch der aus materiellem Recht verpflichtete Kostenträger zuständiger Träger sein und verklagt werden. 2. Zur den Voraussetzungen Petö-Therapie als sozialer Rehabilitation. 3. Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor