LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.06.2013
L 7 SO 1931/13 ER-B
Normen:
SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB XII § 75;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 534/13 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne eines qualifizierten Schulbegleiters

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 7 SO 1931/13 ER-B

DRsp Nr. 2013/16483

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne eines qualifizierten Schulbegleiters

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. April 2013 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller als Leistungen der Eingliederungshilfe vorläufig für März 2013 weitere EUR 1.391,25 und für April 2013 weitere EUR 1.295.- zu zahlen sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2013 bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 die Kosten für eine qualifizierte Autismusassistenz-Schulbegleitung im Umfange von bis zu nachweislich 12 Zeitstunden pro Woche zu einem Betrag i.H.v. EUR 35.- pro Stunde zu übernehmen.

Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 25. April 2013 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., Stuttgart, gewährt.

Normenkette:

SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB XII § 75;

Gründe