Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 16.935,86 € zuzüglich Zinsen.
Der am 9. Mai 1969 geborene Beigeladene Ziff. 1 leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantile Cerebralparese) mit Anfallsleiden (Epilepsie). Er wurde am 23. Oktober 1995 vollstationär in das "Haus am K." des Klägers aufgenommen, in welchem er sich weiterhin zur stationären Pflege befindet.
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