LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2016
L 2 SO 2697/15
Normen:
SGB X § 39;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2911/12

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme im Bereich stationärer Leistungen; Höhe des Zahlungsanspruchs im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Hilfeempfänger und Einrichtung; Auslegung von Kostenübernahmebescheiden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 2697/15

DRsp Nr. 2016/8207

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme im Bereich stationärer Leistungen; Höhe des Zahlungsanspruchs im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Hilfeempfänger und Einrichtung; Auslegung von Kostenübernahmebescheiden

Hinsichtlich des Umfangs des Schuldbeitrittes bzw. der Höhe des Zahlungsanspruchs, den der Dritte (die Einrichtung) gegen den Sozialhilfeträger hat, ist ausschlaggebend, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger mit dem Verwaltungsakt dem Hilfebedürftigen gegenüber die Kosten übernommen hat. Zur Auslegung eines Bescheides zur Höhe der Kostenübernahme für die Erbringung stationärer Leistungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 39;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 16.935,86 € zuzüglich Zinsen.

Der am 9. Mai 1969 geborene Beigeladene Ziff. 1 leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantile Cerebralparese) mit Anfallsleiden (Epilepsie). Er wurde am 23. Oktober 1995 vollstationär in das "Haus am K." des Klägers aufgenommen, in welchem er sich weiterhin zur stationären Pflege befindet.